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Ehrenamtliche könnten von der Energiepreis-pauschale profitieren

bcmSparschwein mit Geldscheinen die rausschauenEnergiepauschale erhalten?

Die Bundesregierung will Bürger*innen mit einer Energiepreispauschale entlasten. Alle ehrenamtlichen „Personen, welche eine Aufwandsentschädigung beziehen, (dürften) einen Anspruch auf die EPP haben".

Energiepreise explodieren, die Bundesregierung will bestimmte Bürger*innen entlasten – mit einer Energiepreispauschale (EEP). 300 Euro soll bekommen, wem „typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und (wer) aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet (ist).“ Zu den Anspruchsberechtigten zählen auch „Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)“. Man hat auch an Freiwillige gedacht! Das Bundesfinanzministerium präzisiert auf Anfrage: Alle ehrenamtlichen „Personen, welche eine Aufwandsentschädigung beziehen, (dürften) einen Anspruch auf die EPP haben“.


Wichtig: Es heißt tatsächlich „dürften“, so ganz sicher sind sie womöglich noch nicht. Und: Wer etwa fest angestellt ist und ehrenamtlich arbeitet, bekommt die EEP über den Lohn ausbezahlt – und hat nicht nochmal einen Anspruch auf eine weitere Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeit; Rentner*innen haben gar keinen Anspruch.

  • Die frohe Botschaft liegt dennoch auf der Hand: Gerade wer auf dem Land wohnt, zu besagter Gruppe gehört und das wenige Geld für Mobilität einsetzen muss, um sich zu engagieren, wird entlastet.
  • Der schwierige Aspekt ist auch leicht zu fassen: Entlastet wird nur, wer eine Aufwandsentschädigung bekommt – während alle anderen Freiwilligen leer ausgehen. Damit werden wieder mal Gruppen von Engagierten hierarchisiert. Man darf gespannt sein, was daraus folgt. Wir runzeln die Stirn. Fahrtkostenerstattung sollte Standard sein. Aber je mehr finanzielle Anreize gesetzt werden, desto eher entstehen monetäre Anspruchshaltungen, die den Charakter des freiwilligen Engagements angreifen können.

„Auf die Höhe und auf die Steuerpflichtigkeit des Arbeitslohns kommt es demnach z. B. nicht an“, schreibt das Bundesfinanzministerium auf Anfrage der Lagfa. EEP-berechtigt müssten also auch die sein, die beispielsweise auch nur 50 Euro Aufwandsentschädigung erhalten. Und:

Die Betreffenden müssten unter Umständen eine Steuererklärung abgeben. „Gibt der Verein keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab, weil z. B. bei den ehrenamtlich tätigen Personen und bei sämtlichen anderen Arbeitnehmern keine Lohnsteuer anfällt, so erhalten die Anspruchsberechtigten die EPP durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.”

Quelle: bagfa (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen e.V.)

 

 

 

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